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   RG, 12.03.1913 - Rep. V. 489/12   

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https://dejure.org/1913,108
RG, 12.03.1913 - Rep. V. 489/12 (https://dejure.org/1913,108)
RG, Entscheidung vom 12.03.1913 - Rep. V. 489/12 (https://dejure.org/1913,108)
RG, Entscheidung vom 12. März 1913 - Rep. V. 489/12 (https://dejure.org/1913,108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Können als Klagegrund im Sinne der §§ 767, 768 ZPO. Behauptungen benutzt werden, die der Gegner aufgestellt hat, der Kläger aber bestreitet? 2. Ist unter Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 325, 727 ZPO. auch bloßer Besitz und eine, wenn auch nichtige, Eigentumseintragung im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsgegenklage; Rechtsnachfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 82, 35
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.03.2014 - V ZB 140/13

    Voraussetzungen einer unbeschränkten Anordnung der Zwangsverwaltung:

    Rechtsnachfolger in diesem Sinn ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur derjenige, der in die volle Rechtsstellung seines Vorgängers eingetreten ist, sondern auch derjenige, der eine mindere Rechtsstellung erworben hat, wie z.B. ein Nießbrauchsberechtigter (RGZ 82, 35, 38; OLG Dresden, Rpfleger 2006, 92, 93; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 325 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 325 Rn. 28; Musielak in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. Rn. 20).
  • BGH, 13.03.1981 - V ZR 115/80

    Rechtskraftwirkung eines eine Herausgabeklage abweisenden Urteils

    In § 325 Abs. 1 ZPO umfaßt dieser Begriff jedoch auch die Nachfolge im Eigenbesitz an der streitbefangenen Sache (vgl. RGZ 82, 35, 38; 121, 379, 381, 382; RG WarnRspr 1925, 75; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 103 II 3; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 325 Anm. C I b 3).
  • BGH, 11.04.1956 - V ZR 175/55

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage braucht nicht noch auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts hingewiesen und zu ihr Stellung genommen zu werden, daß der Begriff der "Rechtsnachfolge" im Sinne der §§ 265, 325, 727 ZPO nicht im strengen Sinne des Wortes zu nehmen sei, sondern jede Nachfolge ins Recht des Vorgängers nicht nur kraft abgeleiteten, sondern auch kraft ursprünglichen Erwerbs, insbesondere kraft Zuschlags in der Zwangsversteigerung umfaßt (RGZ 56, 243; 82, 35 [38]; vgl. RGZ 121, 379; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 265 Anm. III, 3, § 325 Anm. III, 1 Note 32; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. § 265 Anm. 2 E, § 325 Anm. 2 B).
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